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| ZFS 05/2000 | ZFS 06/2000 | ZFS 07/2000 | ZFS 08/2000 | ZFS 09/2000 | ZFS11/2000 |
| Quelle: ZFS 11/2000
BGB § 254
Allein aufgrund des Alters
von Motorradhelm und Motorradkleidung darf ein Abzug neu für alt
nicht vorgenommen werden, da sich der Wert der Schutzkleidung nach Schutzfunktion
und Erhaltungszustand bestimmt, die allein durch das Alter nicht beeinträchtigt
sind. Vielmehr ist auf
Hinweis: Zum Abzug neu für
alt vgl. auch AG Montabaur zfs 1998, 192; AG Lahnstein zfs 1998, 294,
BGB § 249 S.2
Der Geschädigte kann
bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei einem Gutachten, das keine gravierenden
Mängel aufweist, die Verbringungskosten zur Lackiererei, den 10 %igen
Aufschlag für Ersatzteile, Arbeitslohn, Lack und die darauf zu entrichtende
Mehrwertsteuer verlangen.
Das AG ging von einer Haftung
des Bekl. dem Grunde nach zu 100 % aus und führte zur Abrechnung des
Sachschadens auf Gutachtenbasis aus:
BGB § 249
1. Die Höhe der Sachverständigengebühren
muß billigem Ermessen
entsprechen (§§ 315, 316 BGB). Hiervon ist auszugehen,
wenn die Gebührenhöhe im Bereich des C-Wertes nach der BVSK-Honorar-
Aus den Gründen: .....Die
Klage ist zulässig und begründet, weil der Kl aufgrund des Verkehrsunfalls
v. 23.1.2000 gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 251 BGB, 3 PflVersG ein
Anspruch gegen die Bekl in Höhe von DM 683,62 zusteht. Unstreitig
ist die Bekl für den Schaden, der der Kl bei dem Verkehrsunfallsgeschehen
entstanden ist, dem Grunde nach voll umfänglich schadensersatzpflichtig.
Nachdem die Kl zum Zwecke der Schadensermittlung und Schadensbehebung ein
Sachverständigengutachten eingeholt und hierfür einen Betrag
in Höhe von DM 421,55 bezahlt hat, hat die Bekl auch diesen Betrag
in voller Höhe zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um ersatzpflichtige
Folgeschäden des Unfallereignisses, da die Gutachtenseinholung angesichts
des Umfangs des Fahrzeugschadens aus Sicht der Kl zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig war. Der geltend gemachte Betrag von DM 421,55
war daher im Urteil zuzusprechen.
Quelle: ZFS 09.000 BGB § 249 S. 2
1. Für die
Berechnung der ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten, der seinen
Pkw nach einem Unfall reparieren läßt und ein Ersatzfahrzeug
gemietet hat, ist die mit dem Mietwagen zurückgelegte Fahrtstrecke
in Verbindung mit den ersparten Betriebskosten (Öl, Schmierstoffe,
Reifenabnutzung, Kosten für Steuer und Versicherung sowie für
Reinigung und Pflege) zu berücksichtigen.
Bei einem Verkehrsunfall wurde der gewerblich genutzte Bus der Kl beschädigt. Die Kl mietete einen Ersatzbus für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges. Das LG verneinte die Möglichkeit, einen pauschalen Abzug von 20 % der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges, das bereits eine Laufleistung von 260.000 kmaufgewiesen hatte, vorzunehmen. DieKammer ging von einer Eigenersparnis hinsichtlich der variablen Betriebskosten von DM 0,40 pro gefahrenem Kilometer aus. Aus den Gründen: ....
Die Kl hat gegen die Bekl als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalles
v. 6.2.1998 auf der K-Straße über die bereits erhaltenen DM
20.260 hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Kosten für die
Anmietung eines Ersatzbusses in Höhe von DM 2.330 (§ 7 Abs. 1
StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG, §§ 251 Abs. 1, 421 BGB).
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Quelle: ZFS 08.2000 BGB § 249 S. 2
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist für die Ersatzfähigkeit einer geltend gemachten Schadensposition allein darauf abzustellen, ob sie bei Durchführung der Reparatur angefallen und demgemäß ersatzfähig gewesen wäre. Aus diesem Grunde sind UPE-Aufschläge dann ersatzfähig, wenn sie bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt angefallen wären. (Leitsätze der Schriftleitung) Das AG ging von der Ersatzfähigkeit
der UPE-Aufschläge aus und führte zur Begründung an: Unerheblich
ist, ob diese Zuschläge tatsächlich anfallen, denn maßgeblich
ist bei der Schadensberechnung nur, ob derartige Zuschläge bei der
Reparatur bei einer Fachwerkstatt angefallen wären. Der in Norderstedt
ansässige Sachverständige hat in seinem Gutachten einen 10 %igen
UPE-Zuschlag ausgewiesen. Dieser ist somit bei der Schadensberechnung in
Norderstedt in Ansatz zu bringen. Den Geschädigten trifft zwar die
Pflicht zur Schadensminderung. Ein Beschaffen von Ersatzteilen aus Regionen,
in denen möglicherweise kein UPE-Zuschlag anfällt, ist in diese
Pflicht jedoch nicht eingeschlossen. Bei de fiktiven Reparaturabrechnung
nach Gutachten hat der Geschädigte einen Anspruch auf sämtliche
fiktiv entstehenden Kosten. Der Kl ist berechtigt, seinen Schaden als fiktiven
Schaden abzurechnen, so daß die Kosten ebenso fiktiv zu erstatten
sind, auch wenn sie unter Umständen im konkreten Abrechnungsfall unberechnet
geblieben wären.
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Quelle: ZFS 07/2000 BGB § 249 S. 2
Ist das Fahrzeug älter als fünf Jahre, ist gleichwohl ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes anzunehmen, da das Vorliegen eines Unfalls sich nachteilig auf die Preisbindung beim Verkauf auswirkt. (Leitsatz der Schriftleitung) Aus den Gründen: ...Der
Kl kann von der Bekl Zahlung von DM 600 aus den §§ 7 Abs. 1 StVG,
3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz verlangen. Das Gericht schätzt
den Minderwert des Fahrzeuges des Kl gem.
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Quelle: ZFS 06/2000 BGB §§ 249,
254 Abs. 2
1. Die Höhe
der ersparten Eigenkosten ist auf 3 % der Mietwagenkosten zu schätzen.
Die seit etwa 1970 in der Rechtsprechung geschätzte Eigenersparnis
auf pauschal 15-20 % bedarf unter Berücksichtigung der technischen
Entwicklung wegen längerer Wartungsintervalle und höherer Gesamtlaufleistungserwartungen
der Korrektur.
Anmerkung: Die ältere
Auffassung, wonach die Eigenersparnis des Geschädigten für den
Zeitraum der Reparatur und die Inanspruchnahme eines Mietwagens auf 15
% geschätzt werden könne (OLG Frankfurt zfs 1987, 327; KG
VersR 1989, 56), ist im Anschluß an die Untersuchungen von Meinig
(DAR
1993, 281 ff.) nicht mehr haltbar. Da sich die Lebensdauer von Kraftfahrzeugen
inzwischen deutlich verlängert hat, erscheint dieser Ansatz nicht
mehr haltbar. Darüber hinaus setzt sich die Anknüpfung der Schätzung
der Eigenersparnis an die Mietwagenkosten dem naheliegenden Einwand aus,
daß sie einen unzutreffenden Anknüpfungspunkt wählt. Da
es auf die ersparte Wertminderung des reparierten PKW ankommt, erscheint
ein Abstellen auf die Kosten eines anderen Fahrzeuges zur Schätzung
der Ersparnis verfehlt. Darüber hinaus fließen in die Kalkulation
von Mietwagenpreisen auch Faktoren ein, die nicht auf den Wertverzehr durch
den Gebrauch während der Mietzeit abstellen. Hinzuweisen ist auf die
Gewinnmarge des Vermieters , erhöhte Abschreibungen, höhere Reparatur-
BGB § 249 S. 2
1. DieUnkostenpauschale
ist mit DM 50 anzuerkennen.
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BGB § 249 S. 2
1. Dem Geschädigten steht es frei, sein Fahrzeug reparieren zu lassen und danach auf der Grundlage der ihm erteilten Werkstattrechnung mit dem Schädiger abzurechnen oder unter Verzicht auf eine Reparatur die durch den Gutachter festgestellten fiktiven Reparaturkosten beim Unfallgegner geltend zu machen. 2. Für eine Differenzierung zwischen der Höhe der Ansprüche eines fiktiv und eines auf Gutachtenbasis abrechnenden Geschädigten besteht kein sachlicher Grund. 3. Die Schadenminderungspflicht
begründet nicht für den Geschädigten die Obliegenheit, ausgerechnet
die billigste Reparaturwerkstatt in seiner Umgebung zum Maßstab seiner
Abrechnung zu machen, da ihm aufgrund fehlender Sachkenntnis ein Zugang
hierzu nicht offensteht und Bemühungen hierzu von ihm mangels Zumutbarkeit
nicht gefordert werden können.
Aus den Gründen: ...Die
Höhe des zu ersetzenden Schadens ergibt sich aus dem vom Kl vorgelegten
Gutachten des Sachverständigen D. Auf Basis der fiktiven Abrechnung
des Sachverständigen ist der Schaden von den Bekl im wesentlichen
erstattet worden. Streitig ist zwischen den Parteien nur noch, ob die vom
Kl im Zusammenhang mit den Reparaturkosten geltend gemachten Fahrzeugverbringungskosten
in Höhe von DM 210,89 sowie die ebenfalls eingeforderten Aufschläge
auf die benötigten Ersatzteile in Höhe von DM 169,43 für
den Fall der Reparaturvornahme in einer markengebundenen Fachwerkstatt,
die sich in der Regel an die unverbindlichen Richtpreise des Herstellers
hält sog. UPE-Aufschläge -, vom Kl gegenüber den Bekl
ebenfalls als Schadenersatz geltend gemacht werden können.
BGB § 249 S. 2
Bei der Berechnung des
Nutzungsausfalls darf nicht allein wegen des Alters des beschädigten
Fahrzeuges eine Kürzung vorgenommen werden, sondern nur dann, wenn
dies durch den schlechten Erhaltungszustand und den Verwendungszweck gerechtfertigt
ist.
BGB § 249 S. 2
Bei fiktiver Abrechnung
sind die Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt maßgeblich.
Aus den Gründen: ...Der
Geschädigte kann grundsätzlich die Reparatur seines Fahrzeuges
in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen und dann auf der Basis
der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten abrechnen. Will er
wie im Streitfalle fiktiv auf Gutachterbasis abrechnen, sind nach Rechtsprechung
des
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