Rechtsprechung und Infos zur KFZ-Schadensregulierung.
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| ZFS 05/2000 | ZFS 06/2000 | ZFS 07/2000 | ZFS 08/2000 | ZFS 09/2000 | ZFS11/2000

 
Quelle: ZFS 11/2000
 

BGB § 254
Kein Abzug „neu für alt“ allein wegen des Alters des unfallbeschädigten
Motorradhelms und der Motorradkleidung
AG Bad Schwartau, Urt. v. 17.6.1999 – 3C321/99
 

Allein aufgrund des Alters von Motorradhelm und Motorradkleidung darf ein Abzug „neu für alt“ nicht vorgenommen werden, da sich der Wert der Schutzkleidung nach Schutzfunktion und Erhaltungszustand bestimmt, die allein durch das Alter nicht beeinträchtigt sind. Vielmehr ist auf
Art und Umfang des Gebrauchs abzustellen.
(Leitsätze der Schriftleitung)

Hinweis: Zum Abzug „neu für alt“ vgl. auch AG Montabaur zfs 1998, 192; AG Lahnstein zfs 1998, 294,
(Neuwertersatz bei zerstörter Schutzkleidung eines Motorradfahrers); AG St. Wendel zfs 2000, 340 (Brille).
 
 

BGB § 249 S.2
Verbringungs- und Ersatzteilkosten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ersatzfähig
AG Potsdam, Urt. v. 4.8.2000 – 34C182/99
 

Der Geschädigte kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei einem Gutachten, das keine gravierenden Mängel aufweist, die Verbringungskosten zur Lackiererei, den 10 %igen Aufschlag für Ersatzteile, Arbeitslohn, Lack und die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer verlangen.
(Leitsatz der Schriftleitung)

Das AG ging von einer Haftung des Bekl. dem Grunde nach zu 100 % aus und führte zur Abrechnung des Sachschadens auf Gutachtenbasis aus:
„Die Klage ist begründet. Der Kl hat Anspruch auf die Urteilssumme als Schadenersatz für den Unfall v. 12.2.1999 auf dem Parkplatz vor dem Kaufhaus K in P, §§ 823, 249 BGB, § 7 StVG, § 3 PflichtVG. Die Haftung der Bekl zu 100 % für den unfallbedingten Schaden ist außer Streit.
Danach steht dem Kl die Urteilssumme zu, die sich aus Verbringungskosten in die Lackiererei, einem 10 %igen Aufschlag für Ersatzteile, Arbeitslohn Lack und die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer zusammensetzt. Die Bekl kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig. Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren Umfang nachzuweisen. Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist (vgl. BGH VersR 1989, 1056, 1057). Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt auf Gutachterbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gr nicht oder in Eigenregie repariert (vgl. BGH NJW 1992, 1618, 1619). Wie das durch das Gericht eingeholte Gutachten der Dekra belegt, weist das Gutachten, auf dessen Basis der Kl seinen Schaden ersetzt verlangt, keine gravierenden Fehler auf. Die Kostenansätze des klägerischen Gutachtens weichen nur geringfügig von den durch die Dekra ermittelten Durchschnittssätzen ab.
Der Kl hatte auch Anspruch auf die Verbringungskosten zur Lackiererei. Das Gericht folgt insofern den überzeugenden Ausführungen der AG Dinslaken (zfs 1996, 375) und Neumünster (zfs 1997, 298)“.

BGB § 249
Angemessenheit von Sachverständigenkosten; Anspruch auf Erstattung
der Umsatzsteuer trotz Vorsteuerabzugsberechtigung
AG Regensburg, Urt. v. 31.7.2000 – 10C1105/00
 

1. Die Höhe der Sachverständigengebühren muß billigem Ermessen             entsprechen (§§ 315, 316 BGB).  Hiervon ist auszugehen, wenn die Gebührenhöhe im Bereich des C-Wertes nach der BVSK-Honorar-
befragung liegt.
2. Trotz bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung kann der Geschädigte nach einem Unfall gleichwohl den Ersatz der Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges beanspruchen, wenn 
mit dem Unfallfahrzeug vergleichbare Ersatzfahrzeuge auf dem Markt unter zumutbarem Aufwand nicht vorhanden sind. 
(Leitsätze der Schriftleitung)

Aus den Gründen: „.....Die Klage ist zulässig und begründet, weil der Kl aufgrund des Verkehrsunfalls v. 23.1.2000 gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 251 BGB, 3 PflVersG ein Anspruch gegen die Bekl in Höhe von DM 683,62 zusteht. Unstreitig ist die Bekl für den Schaden, der der Kl bei dem Verkehrsunfallsgeschehen entstanden ist, dem Grunde nach voll umfänglich schadensersatzpflichtig. Nachdem die Kl zum Zwecke der Schadensermittlung und Schadensbehebung ein Sachverständigengutachten eingeholt und hierfür einen Betrag in Höhe von DM 421,55 bezahlt hat, hat die Bekl auch diesen Betrag in voller Höhe zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um ersatzpflichtige Folgeschäden des Unfallereignisses, da die Gutachtenseinholung angesichts des Umfangs des Fahrzeugschadens aus Sicht der Kl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der geltend gemachte Betrag von DM 421,55 war daher im Urteil zuzusprechen.
Umstände, die zum Wegfall oder eine Beschränkung der Haftung der Bekl führen würden, sind nicht vorgetragen. So sind insbesondere die Einwände der Bekl gegen die Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Vergütung unbehelflich. Der vom Sachverständigen S. in Rechnung gestellte Betrag ist nicht überhöht, vielmehr bewegt er sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen nach den § 315, 316 BGB. Dies ergibt sich allein schon daraus, daß die nach der vom Sachverständigen regelmäßig herangezogenen Gebührentabelle im verfahrensgegenständlichen Falle errechnete Grundgebühr von DM 220,00 im Bereich des sogenannten C-Wertes nach der BVSK-Honorarbefragung 1998 liegt. Auch die übrigen Positionen der Gutachterrechnung sind weder nach Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
Schließlich steht der Kl auch ein Anspruch auf Zahlung des noch offenen Fahrzeugschadens in Höhe von DM 262,07 zu, da die Kl vorliegend ausnahmsweise den auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteueranteil beanspruchen kann.
Die gem. §§ 249, 251 Abs. 1 BGB zu leistende Entschädigung umfaßt die Kosten für die Wiederbeschaffung eines Ersatzobjekts, das der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist. Dies bedeutet, daß derjenige, der im Falle eines Kraftfahrzeugtotalschadens ersatzpflichtig ist, den Wiederbeschaffungswert des zerstörten Kraftfahrzeugs zu ersetzen hat. Grundsätzlich handelt es sich daher auch bei der Mehrwertsteuer im Rahmen des Schadensersatzes aus Verkehrsunfällen um erstattungsfähige Beträge. Soweit der Geschädigte als Halter des für Geschäftszwecke genutzten Fahrzeuges nach § 15 Abs. 1 UstG – wie vorliegend – zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, braucht der Schädiger diese in der Regel nicht zu erstatten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Grundlagen für das ausnahmsweise Fehlen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug darlegt (vgl. KG VersR 1976, 391). Dieser Darlegungspflicht ist die Kl durch die Vorlage des Nachtrags zum Gutachten v. 17.2.2000 in hinreichendem Umfang nachgekommen. Da danach vergleichbare Fahrzeuge mit ausgewiesener Umsatzsteuer am Markt unter zumutbarem Aufwand nicht erhältlich sind, kann die Kl den auf den Wiederbeschaffungswert anfallenden Umsatzsteueranteil beanspruchen.....“



Quelle: ZFS 09.000

BGB § 249 S. 2
Berechnung der ersparten Eigenaufwendungen bei Miete eines Ersatzfahrzeuges
LG Aschaffenburg, Urt. v. 11.11.1999 – 1 S 156/99
 

1.  Für die Berechnung der ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten, der seinen Pkw nach einem Unfall reparieren läßt und ein Ersatzfahrzeug gemietet hat, ist die mit dem Mietwagen zurückgelegte Fahrtstrecke in Verbindung mit den ersparten Betriebskosten (Öl, Schmierstoffe, Reifenabnutzung, Kosten für Steuer und Versicherung sowie für Reinigung und Pflege) zu berücksichtigen.
2.  Es erscheint nicht angezeigt, die ersparte Abnutzung des eigenen Fahrzeuges während der Reparaturdauer anhand von pauschalen Durchschnittskilometern zu ermitteln. Bei einem Fahrzeug mit einer hohen Laufleistung und einem erheblichen Alter kommt eine geringere Abnutzung in Betracht.
3.  Es ist nicht gerechtfertigt, über die ersparten Betriebskosten einen weiteren Abzug wegen des ersparten Wertverlustes für eine unfallbedingt mit dem eigenen , in dieser Zeit reparierten Fahrzeug nicht zurückgelegte Fahrstrecke zu berücksichtigen, wenn die bis zu dem Unfall zurückgelegte Fahrleistung bereits so hoch gewesen ist, daß sich die ersparte Fahrleistung nicht auf den Wiederverkaufswert ausgewirkt hätte (hier: Fahrleistung von 270.000 km statt von 260.000 km eines Busses). 
(Leitsätze der Schriftleitung)

Bei einem Verkehrsunfall wurde der gewerblich genutzte Bus der Kl beschädigt. Die Kl mietete einen Ersatzbus für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges. Das LG verneinte die Möglichkeit, einen pauschalen Abzug von 20 % der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges, das bereits eine Laufleistung von 260.000 kmaufgewiesen hatte, vorzunehmen. DieKammer ging von einer Eigenersparnis hinsichtlich der variablen Betriebskosten von DM 0,40 pro gefahrenem Kilometer aus.

Aus den Gründen: „.... Die Kl hat gegen die Bekl als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalles v. 6.2.1998 auf der K-Straße über die bereits erhaltenen DM 20.260 hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Kosten für die Anmietung eines Ersatzbusses in Höhe von DM 2.330 (§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG, §§ 251 Abs. 1, 421 BGB).
1. Wer für die entgangene Nutzung seines beschädigten Kraftfahrzeuges Erstattung der ihm entstandenen Mietwagenkosten fordert, muß sich grundsätzlich einen Betrag für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Für einen Kraftfahrzeughalter bedeutet es in der Regel eine Ersparnis, wenn er sich bei seinen Fahrten auf Kosten eines anderen eines Mietfahrzeuges bedient und den eigenen Wagen schont. Greift der rechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, so ist der zur Erstattung der Mietwagenkosten verpflichtete Schädiger berechtigt, in Höhe dieses Vorteils einen Abzug vorzunehmen. Nur wenn es sich bei Fahrten mit dem gemieteten Fahrzeug um Kurzstrecken gehandelt hat, wird von einigen Gerichten eine Vorteilsausgleichung mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich eine meßbare Ersparnis des Kraftfahrzeughalters nicht ermitteln; BGH VersR 1963, 931, 932.
 Bei der Berechnung des Vorteils sind die während der Benutzung des Mietwagens ersparten Betriebskosten (Öl, Schmierstoffe, Reifenabnutzung, Kosten für Steuer und Versicherung, Kosten für Reinigung und Pflege) zu berücksichtigen. Diese Kosten lassen sich nach allgemeiner Erfahrung aufgrund der gefahrenen Kilometer ermitteln.
Neben diesen ersparten beweglichen Betriebskosten kann auch die ersparte Abnutzung des eigenen Fahrzeugs als Vorteil in Betracht kommen. Allerdings läßt sich dieser Vorteil nicht tabellenmäßig anhand von pauschalen Durchschnittskilometersätzen ermitteln. Es ist zu berücksichtigen, daß der Verkehrswert eines Fahrzeugs im Anfangsstadium einer Benutzung früher absinkt als im späteren Zeitraum. Außerdem fällt ins Gewicht, welche Kilometer bereits mit dem Fahrzeug zurückgelegt worden sind und ob es einen Unfall erlitten hat. Bei einem verhältnismäßig neuen Fahrzeug mit wenigen gefahrenen Kilometern kommt eine höhere Eigenersparnis in Betracht als bei einem Fahrzeug, das bereits alt ist und mit dem bereits mehrere 10.000 Kilometer zurückgelegt worden sind; BGH aaO, 932. Soweit einige Gerichte den Vorteilsausgleich mit einem prozentualen Abzug der Mietwagenkosten berechnen (vgl. Palant/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Rn 14a zu § 249), bleibt unberücksichtigt, daß die ersparten Eigenaufwendungen in erster Linie von den innerhalb des Mietzeitraumes gefahrenen Kilometern und vom Zustand (Alter) des verunfallten Fahrzeuges abhängen., während die Mietwagenkosten, wie auch im vorliegenden Fall, nach Tages-Pauschalsätzen abgerechnet werden, die sich nicht nach den gefahrenen Kilometers richten und die eine erhebliche Gewinnspanne des Vermieters enthalten. 
Geht es, wie im vorliegenden Fall, um hohe Mietwagenkosten (hier: DM 25.300), läßt sich ein angemessener Abzug der ersparten Eigenaufwendungen nur anhand einer konkreten Berechnung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren (Alter des verunfallten Fahrzeuges, gefahrene Kilometer des verunfallten Fahrzeuges, gefahrene Kilometer mit dem Mietfahrzeug) berechnen.
2. Aufgrund der unter Ziffer 1. genannten Grundsätze ist zu den von der Kl geltend gemachten Mietwagenkosten und zu dem Abzug ersparter Eigenaufwendungen (Vorteilsausgleich) folgendes auszuführen:
a) Die Firma A GmbH hat der Kl in der Rechnung v. 26.3.1998 (Bl. 71 d.A) für den Zeitraum v. 26.2,1998 bis zum 08.3.1998 Mietwagenkosten in Höhe von DM 7.590,00 (12 Tage zu je DM 550,00 zuzüglich 15 % MWSt.) berechnet. Entgegen der Rechnung v. 26.3.1998 umfaßt der Zeitraum v. 26.2.1998 bis zum 8.3.1998 jedoch nur elf Tage. Daher kann die Kl von der Bekl für den genannten Zeitraum nur Mietwagenkosten für elf Tage zu je DM 550,00 = DM 6.050,00 zuzüglich 15 % MWSt. = DM 6.957,50 verlangen.
In den beiden Rechnungen der Firma S v. 24.3.1998 (Bl. 69 und 70 d.A.) ist der Mietzins in Höhe von DM 8.855,00 und DM 12.650 zutreffend berechnet.
b) Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen B v. 21.10.1999 (Seite 3/5 des Protokolls = Bl. 107/109 d.A.) in Verbindung mit seinem schriftlichen Gutachten v. 8.9.1999 (Bl. 76/80 d.A.) hat die Kl im Zeitraum v. 6.2.1998 bis 22.3.1998 nach Auswertung sämtlicher eingereichter Tachoscheiben und nach Schätzung der Durchschnittswerte für die Tage, hinsichtlich derer keine Tachoscheiben eingereicht wurden, insgesamt 5.400 km (120 km x 45 km Tage) zurückgelegt. Soweit der Sachverständige von 46 Tagen spricht, hat er unberücksichtigt gelassen, daß in der Rechnung der Firma A GmbH fälschlicherweise zwölf statt nur elf Tage berechnet wurden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt die Eigenersparnis der Kl, soweit man auf die variablen Betriebskosten (Öl, Schmierstoffe, Wartung, Reifen etc.) abstellt, DM 0,40 pro gefahrenen Kilometer. Dies ergibt bei einer Fahrleistung von 5.400 km eine Eigenersparnis der Kl von DM 2.160.
Im vorliegenden Fall ist es nicht gerechtfertigt, über die ersparten Betriebskosten hinaus einen weiteren Abzug wegen des ersparten Wertverlustes für nicht gefahrene 5.400 km vorzunehmen. Nach den Angaben des Sachverständigen läßt sich die ersparte Abnutzung des Fahrzeuges nur schwer feststellen. Grundsätzlich wirkt sich die Fahrleistung eines Fahrzeuges auf den Wiederverkaufswert aus. Im konkreten Einzelfall könne es allerdings so sein, daß sie sich nicht auswirkt, weil es für einen möglichen Käufer gleichgültig ist, ob ein Bus 260.000 km oder 270.000 km gefahren wurde. Im vorliegenden Fall hatte der verunfallte Omnibus zum Unfallzeitpunkt eine Fahrleistung von ca. 260.161 km (vgl. Bl. 2 des Gutachtens des Sachverständigen H v. 16.3.1998 = Bl. 98 d.A.).
Je höher die Fahrleistung und die Abnutzung des verunfallten Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt war, desto geringer ist die ersparte Abnutzung und desto weniger kommt ein Abzug wegen ersparter Abnutzung des verunfallten Fahrzeuges in Betracht (vgl. BGH VersR 1963, 931, 932). Diese Erwägungen führen im vorliegenden Fall dazu, daß hinsichtlich der ersparten Abnutzung wegen der mit den Mietfahrzeugen gefahrenen rund 5.400 Kilometer ein Abzug nicht in Betracht kommt. Denn bei einem Weiterverkauf des verunfallten Busses ist es für einen potentiellen Käufer bedeutungslos, ob die Gesamtkilometerleistung dieses Fahrzeugs ca. 260.000 km oder 265.000 km beträgt.
c) Damit ergibt sich folgende Berechnung:
-   Mietwagenkosten v. 06.2. bis 25.2.1998 DM 11.000
-   Mietwagenkosten v. 26.2. bis 08.3.1998 DM   6.050
-   Mietwagenkosten v. 09.3. bis 22.3.1998 DM   7.700
Gesamt:                                                  DM 24.750
abzüglich von der Bekl 
zu 2 geleisteter Zahlungen                        DM 20.260
Verbleibender Rest:                                  DM   4.490
abzüglich ersparter Eigenaufwendungen 
(5.400 km x DM 0,40)                              DM   2.160
Gesamt:                                                  DM   2.330
 



Quelle: ZFS 08.2000

BGB § 249 S. 2
Ersatzfähigkeit der UPE-Zuschläge bei fiktiver Schadensabrechnung
AG Norderstedt, Urt. v. 2.2.2000 – 47 C 85/99
 

Bei fiktiver Schadensabrechnung ist für die Ersatzfähigkeit einer geltend gemachten Schadensposition allein darauf abzustellen, ob sie bei Durchführung der Reparatur angefallen und demgemäß ersatzfähig gewesen wäre. Aus diesem Grunde sind UPE-Aufschläge dann ersatzfähig, wenn sie bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt angefallen wären. (Leitsätze der Schriftleitung)

Das AG ging von der Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge aus und führte zur Begründung an: „Unerheblich ist, ob diese Zuschläge tatsächlich anfallen, denn maßgeblich ist bei der Schadensberechnung nur, ob derartige Zuschläge bei der Reparatur bei einer Fachwerkstatt angefallen wären. Der in Norderstedt ansässige Sachverständige hat in seinem Gutachten einen 10 %igen UPE-Zuschlag ausgewiesen. Dieser ist somit bei der Schadensberechnung in Norderstedt in Ansatz zu bringen. Den Geschädigten trifft zwar die Pflicht zur Schadensminderung. Ein Beschaffen von Ersatzteilen aus Regionen, in denen möglicherweise kein UPE-Zuschlag anfällt, ist in diese Pflicht jedoch nicht eingeschlossen. Bei de fiktiven Reparaturabrechnung nach Gutachten hat der Geschädigte einen Anspruch auf sämtliche fiktiv entstehenden Kosten. Der Kl ist berechtigt, seinen Schaden als fiktiven Schaden abzurechnen, so daß die Kosten ebenso fiktiv zu erstatten sind, auch wenn sie unter Umständen im konkreten Abrechnungsfall unberechnet geblieben wären.“
 



Quelle: ZFS 07/2000

BGB § 249 S. 2
Merkantiler Minderwert auch bei Fahrzeugen über 5 Jahren anzusetzender Schaden
AG Hattingen, Urt. v. 14.4.2000 – 46 C 89/00

Ist das Fahrzeug älter als fünf Jahre, ist gleichwohl ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes anzunehmen, da das Vorliegen eines Unfalls sich nachteilig auf die Preisbindung beim Verkauf auswirkt. (Leitsatz der Schriftleitung)

Aus den Gründen: „...Der Kl kann von der Bekl Zahlung von DM 600 aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz verlangen. Das Gericht schätzt den Minderwert des Fahrzeuges des Kl gem. 
§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf DM 600. Ein Anspruch auf Ersatz des Minderwertes scheidet hier nicht schon deshalb aus, weil das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre war. Bei älteren Fahrzeugen wirkt sich ein Unfall ebenso nachteilig auf die Preisbildung beim Verkauf aus, weil ein Käufer auch in diesen Fällen einen deutlichen Preisnachlaß wegen eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens erwartet. Zudem ist zu berücksichtigen, daß Lebensdauer und Laufleistung der Kraftfahrzeuge mittlerweile gestiegen sind (OLG Düsseldorf DAR 1988, 159, 160; LG Oldenburg NZV 1990, 76; Rixecker; in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftungsprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 4 RN 44). Nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (OLG Hamburg VersR 1981, 186) werden bisd zu einer Betriebsleistung von 100.000 km – die hier im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht erreicht war – 10 % der Reparaturkosten als Minderwert angesehen; das wären hier DM 583,47. Andere (OLG Düsseldorf, aaO) schätzen den Minderwert auf 10-15 % der Reparaturkosten; das wären hier bis zu DM 875,21. Der geforderte und vom Gericht festgesetzte Betrag liegt innerhalb dieser Spanne und deutlich unter dem Höchstbetrag...“
 



Quelle: ZFS 06/2000

BGB §§ 249, 254 Abs. 2
Schätzung des Abzugs für ersparte Eigenkosten bei Inanspruchnahme eines Mietwagens
AG Beckum, Urt. v. 28.3.2000 – 13 C 402/99

1.  Die Höhe der ersparten Eigenkosten ist auf 3 % der Mietwagenkosten zu schätzen. Die seit etwa 1970 in der Rechtsprechung geschätzte Eigenersparnis auf pauschal 15-20 % bedarf unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung wegen längerer Wartungsintervalle und höherer Gesamtlaufleistungserwartungen der Korrektur.
2.  Allein das Alter des beschädigten Fahrzeugs stellt noch keinen Umstand dar, der einen Geschädigten veranlassen müßte, ein Mietfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse in Anspruch zu nehmen. (Leitsätze der Schriftleitung)

Anmerkung: Die ältere Auffassung, wonach die Eigenersparnis des Geschädigten für den Zeitraum der Reparatur und die Inanspruchnahme eines Mietwagens auf 15 % geschätzt werden könne (OLG Frankfurt zfs 1987, 327; KG VersR 1989, 56), ist im Anschluß an die Untersuchungen von Meinig (DAR 1993, 281 ff.) nicht mehr haltbar. Da sich die Lebensdauer von Kraftfahrzeugen inzwischen deutlich verlängert hat, erscheint dieser Ansatz nicht mehr haltbar. Darüber hinaus setzt sich die Anknüpfung der Schätzung der Eigenersparnis an die Mietwagenkosten dem naheliegenden Einwand aus, daß sie einen unzutreffenden Anknüpfungspunkt wählt. Da es auf die ersparte Wertminderung des reparierten PKW ankommt, erscheint ein Abstellen auf die Kosten eines anderen Fahrzeuges zur Schätzung der Ersparnis verfehlt. Darüber hinaus fließen in die Kalkulation von Mietwagenpreisen auch Faktoren ein, die nicht auf den Wertverzehr durch den Gebrauch während der Mietzeit abstellen. Hinzuweisen ist auf die Gewinnmarge des Vermieters , erhöhte Abschreibungen, höhere Reparatur-
anfälligkeit und höheres Schadensrisiko durch einen sich zufällig ergebenden Benutzerkreis sowie allgemeine Geschäftskosten und Wagnis. Damit führt die Koppelung der geschätzten Eigenersparnis an die Mietwagenkosten zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Geschädigten (vlg. auch BGH NJW 1969, 1477 f.). Deshalb erscheint es allein sachgerecht, den durch die ersparte Nutzung während der Reparaturdauer in Anlehnung an die Grundsätze der Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Durchführung der Wandelung entwickelten Grundsätze dahin durchzuführen, daß die ersparte Nutzung mit 0,67 % pro 1000 km Laufleistung bestimmt wird (vgl. OLG Frankfurt zfs 1996, 214; OLG Hamm NJW-RR 1994, 375).

BGB § 249 S. 2
Kostenpauschale; Nutzungsausfallentschädigung bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung
LG Oldenburg, Urt.v. 6.3.2000 – 4 O 2514/99

1.  DieUnkostenpauschale ist mit DM 50 anzuerkennen.
2.  Für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung eines unfallbeschädigten PKw, der sowohl privat wie auch gewerblich benutzt worden ist, bedarf es sowohl der Vorlage einer Werkstattrechnung wie einer Aufteilung zwischen dem Anteil der privaten wie auch gewerblichen Nutzung. (Leitsätze de Schriftleitung)
 


Quelle: ZFS 05/2000
 

BGB § 249 S. 2
UPE-Aufschläge und Fahrzeugverbringungskosten bei 
Abrechnung auf Gutachtenbasis
AG Herborn, Urt. v. 9.11.1999 – 6 C 274/99

1. Dem Geschädigten steht es frei, sein Fahrzeug reparieren zu lassen und danach auf der Grundlage der ihm erteilten Werkstattrechnung mit dem Schädiger abzurechnen oder unter Verzicht auf eine Reparatur die durch den Gutachter festgestellten fiktiven Reparaturkosten beim Unfallgegner geltend zu machen.

2. Für eine Differenzierung zwischen der Höhe der Ansprüche eines fiktiv und eines auf Gutachtenbasis abrechnenden Geschädigten besteht kein sachlicher Grund.

3. Die Schadenminderungspflicht begründet nicht für den Geschädigten die Obliegenheit, ausgerechnet die billigste Reparaturwerkstatt in seiner Umgebung zum Maßstab seiner Abrechnung zu machen, da ihm aufgrund fehlender Sachkenntnis ein Zugang hierzu nicht offensteht und Bemühungen hierzu von ihm mangels Zumutbarkeit nicht gefordert werden können.
(Leitsätze der Schriftleitung)

Aus den Gründen: „...Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ergibt sich aus dem vom Kl vorgelegten Gutachten des Sachverständigen D. Auf Basis der fiktiven Abrechnung des Sachverständigen ist der Schaden von den Bekl im wesentlichen erstattet worden. Streitig ist zwischen den Parteien nur noch, ob die vom Kl im Zusammenhang mit den Reparaturkosten geltend gemachten Fahrzeugverbringungskosten in Höhe von DM 210,89 sowie die ebenfalls eingeforderten Aufschläge auf die benötigten Ersatzteile in Höhe von DM 169,43 für den Fall der Reparaturvornahme in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die sich in der Regel an die unverbindlichen Richtpreise des Herstellers hält – sog. UPE-Aufschläge -, vom Kl gegenüber den Bekl ebenfalls als Schadenersatz geltend gemacht werden können.
Beide Fragen sind zu bejahen. Dem Geschädigten steht es noch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung frei, sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen und danach auf Grundlage der ihm erteilten Werkstattrechnung mit dem Schädiger abzurechnen oder unter Verzicht auf eine Reparatur die gutachterlich festgestellten fiktiven Reparaturkosten beim Unfallgegner geltend zu machen (BGH VR 1989, 1056 m.w.N.; Palandt, BGB, § 249 Rn. 8). Die Abrechnung auf der Grundlage der gutachterlich ermittelten fiktiven Reparaturkosten wird vor allem unter dem Aspekt als zulässig angesehen, daß sie dem finanziell minderbemittel-ten Geschädigten ermöglicht, für die erforderliche Reparatur nicht gegenüber der Werkstatt in Vorlage treten zu müssen. Wenn die fiktiv abrechnende Unfallpartei daher solche Rechnungsposten gegenüber dem Schädiger nicht geltend machen dürfte, deren Ersatz erst aufgrund einer Rechnungserteilung durch eine Fachwerkstatt feststehen würde – wie beispielsweise die Mehrwertsteuer -, wäre sie gegenüber anderen Geschädigten unangemessen benachteiligt. Für eine solche Differenzierung zwischen der Höhe der Ansprüche einerseits eines fiktiv und andererseits eines auf Rechnungsbasis abrechnenden Geschädigten besteht kein sachlicher Grund.
Als problematisch stellt sich bei der fiktiven Abrechnung allerdings dar, daß vom Geschädigten nur das gefordert werden kann, was vom Standpunkt eines vollständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des beschädigten Kraftfahrzeugs zweckmäßig und angemessen zu sein scheint. Eine exakte Definition des in solchen Fällen Zweckmäßigen und Angemessenen existiert zwar nicht und kann mit Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit auch nicht erstellt werden. Anhand der zum Schadensersatzrecht von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze kann aber festgehalten werden, daß nicht erstattungsfähig jedenfalls solche fiktiven Schadenspositionen sind, deren Erstattung dazu führen würde, daß der Geschädigte aufgrund des Schadensfalls wirtschaftlich bessergestellt wäre als ohne den Schadenseintritt. Auch solche Positionen, deren Geltendmachung bereits gegen die gesetzliche Schadenminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB verstoßen würde, können nicht Bestandteil einer fiktiven Abrechnung sein. 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben dürfte es im Rahmen der fiktiven Abrechnung zumindest nicht zulässig sein, eine Kalkulation auf der Basis regional völlig unüblicher Preise oder aufgrund regional völlig unüblicher Erfordernisse vorzunehmen. Andererseits kann die Schadenminderungsplicht nicht soweit führen, daß dem Geschädigten die Pflicht auferlegt wird, ausgerechnet die billigste Reparaturwerkstatt, die sich noch in zumutbarer Entfernung befindet, zum Maßstab seiner Abrechnung zu machen. Zunächst ist davon auszugehen, daß es dem durchschnittlichen Kraftfahrer, der sich ja gerade aus diesem Grund der Dienste eines Gutachters versichert hat, an der erforderlichen Sachkenntnis mangeln dürfte. Vor allem würde dies aber auch das Vorhandensein unterschiedlicher qualitativer Standards der Werkstätten in einer dem Geschädigten nicht zumutbaren Weise negieren. Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, da sich sowohl der Unfall- als auch der Wohnort des Kl im ländlichen Raum befinden. Die Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Reparaturbetrieben ist dort aber erfahrungsgemäß geringer als in urbaner Umgebung, in der brauchbare Alternativen zur teuren oder zumindest teureren markengebundenen Werkstatt unter Umständen als dem Geschädigten bekannt vorausgesetzt werden können (vgl. AG Gießen, Urt. v. 31.1.1997, zfs 1998, 51).
Hinsichtlich der vom Sachverständigen D errechneten UPE-Aufschläge hat dies zur Folge, daß der Kl, dem es grundsätzlich offengestanden hätte, sein Fahrzeug bei der nächstgelegenen Opel-Werkstatt reparieren zu lassen, auch die nach Gutachterauffassung in Opel-Werkstätten üblichen Preisaufschläge auf Ersatzteile gegenüber den Bekl fiktiv abrechnen kann. Die Hinzuziehung eines markengebundenen Betriebes zur Schadensbehebung ist grundsätzlich zulässig. Der Geschädigte muß sich nicht auf eine billigere Werkstatt oder die Vertragswerkstatt eines anderen Herstellers verweisen lassen. Selbst wenn es markengebundene Reparaturbetriebe geben sollte, die sich zugunsten des Kunden nicht an die Preisvorgaben des Teileherstellers halten sollten, wäre dies hier nicht ausschlaggebend. Dem Kl ist aufgrund fehlender Sachkenntnis weder zuzumuten , die billigste Werkstatt in errecibarer geographischer Nähe zu ermitteln, noch diese zu beauftragen. Insofern ist er auf die Kenntnisse und die Berechnung des Gutachters angewiesen. Nichts anderes gilt aber für die Fahrzeugverbringungskosten. Wenn schon nicht ernsthaft davon auszugehen ist, daß ein Geschädigter gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er sich nicht bei der ihm mit der Durchführung der Instandsetzung beauftragten Werkstatt danach erkundigt, ob sie eine eigene Lackiererei hat bzw. ob die wiederum von ihr beauftragte Lackiererei Verbringungskosten geltend macht, dann kann dies erst recht nicht für den fiktiv abrechnenden Kfz-Halter gelten., der seinen Schaden eben nicht auf der Grundlage einer konkret durchgeführten Reparatur abrechnen kann.
Anders würde sich die Rechtslage allenfalls dann darstellen, wenn der Sachverständige ersichtlich überhöhte Preise angesetzt hätte, oder wenn – wie oben ausgeführt – im städtischen Bereich im Vergleich zur Gutachtenbasis billigere und zudem allgemein bekannte Alternativwerkstätten vorhanden gewesen wären. Beides ist vorliegend aber nicht der Fall. In Relation zu den gesamten fiktiven Ersatzteilkosten in Höhe von DM 1.460,61 plus DM 233,70 Mehrwertsteuer machen die UPE-Aufschläge nahezu exakt 10 % aus, die Verbringungskosten betragen im Vergleich zu den gesamten fiktiven Reparaturkosten von DM 3.245,31 plus 
DM 519,25 Mehrwertsteuer lediglich 5,6 %.....“
 
 

BGB § 249 S. 2
Berechnung des Nutzungsausfalls bei älteren Fahrzeugen
AG Gemünden, Urt. v. 13.12.1999 – 11 C 1082/99

Bei der Berechnung des Nutzungsausfalls darf nicht allein wegen des Alters des beschädigten Fahrzeuges eine Kürzung vorgenommen werden, sondern nur dann, wenn dies durch den schlechten Erhaltungszustand und den Verwendungszweck gerechtfertigt ist. 
(Leitsatz der Schriftleitung)
 

BGB § 249 S. 2
Maßgeblichkeit der Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
AG Iserlohn, Urt. v. 16.2.2000 – 41 C 295/99

Bei fiktiver Abrechnung sind die Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt maßgeblich.
Eine Rückführung auf die mittleren ortsüblichen Verrechnungssätze ist nicht vorzunehmen.
(Leitsätze der Schriftleitung)

Aus den Gründen: „...Der Geschädigte kann grundsätzlich die Reparatur seines Fahrzeuges in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen und dann auf der Basis der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten abrechnen. Will er – wie im Streitfalle – fiktiv auf Gutachterbasis abrechnen, sind nach Rechtsprechung des
BGH (BGH VersR 1992, 710) auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer Kundendienstwerkstatt oder einer Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Einschränkungen dahingehend, daß der Schädiger lediglich durchschnittliche Reparaturkosten – hier mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze, die nicht getrennt nach Marken, sondern unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region ermittelt wurden – zu erstatten hat, sind der Rechtsprechung des BGH nicht zu entnehmen. Der Schadensberechnung sind daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die üblichen Verrechnungssätze der im Einzugsbereich liegenden Vertragswerkstätten zugrunde zu legen. Maßgeblich für die Beurteilung des Streitfalles sind daher die vom Sachverständigen M ermittelten Verrechnungssätze, die nach dem Sachverständigengutachten L die Verrechnungssätze der im Einzugsbereich liegenden Porsche-Vertragswerkstätten nicht überstiegen. Die Auffassung des 6. Senats des OLG Hamm (DRR 1996, 401 ff.) kann nicht dazu führen, daß die vom Kl geltend gemachten Verrechnungssätze auf mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze zu reduzieren wären, wie das AG Gelsenkirchen zutreffend ausgeführt hat (zfs 1998, 53). Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, daß die Kosten erstattet werden, die bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt – hier also einer Porsche-Vertragswerkstatt – anfallen würden. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, zur Ermittlung seiner Reparaturkosten eine Art Marktforschung zu betreiben, um herauszufinden, welche Werkstatt Kosten berechnet, die sich im Rahmen mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze halten. Auch kann nicht – wie im Urteil des OLG Hamm angedeutet – entscheidend sein, ob de Geschädigte sein Fahrzeug üblicherweise in einer Vertragswerkstatt der entsprechenden Fahrzeugmarke warten läßt oder nicht. Insoweit hatte sich der Kl in dem vom OLG Hamm zu beurteilenden Streitfalle an eine kleinere Werkstatt gewandt, um dort den Schaden behelfsmäßig beheben zu lassen; mindestens in einem solche Falle – so hat das OLG Hamm ausgeführt – sei die fiktive Abrechnung auf der Basis der von der DEKRA ermittelten Durchschnittssätze gerechtfertigt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Geschädigte hat vielmehr im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der in einer Kundendienst- oder Fachwerkstatt entstandenen Kosten, hier also einer Porsche-Vertragswerkstatt....“